Photovoltaik Freiflächenanlage

Photovoltaikversicherung - TOP-Tarife vom Spezialanbieter

Exklusive Photovoltaik-Versicherung

Über 15 Jahre Erfahrung

Beste Referenzen

Ausgezeichnete Schadenbearbeitung

Umfassender Versicherungsschutz

Inkl. Ertragsausfallversicherung

Geringer Beitrag

TOP-Leistungen

R+V Photovoltaikversicherung für Österreich

Photovoltaikversicherung R+V mit TOP-Leistungen

  • ab 75,00 EUR netto im Jahr
  • Ohne Selbstbeteiligung bis max. 500,00 EUR (In Abhängigkeit von der PV-Anlagengröße)
  • ABE Erstrisikosummen 50.000 EUR je Position
  • für Sattel-, Pult, Walm-, Schräg-, Flachdach- u. Fassadenanlagen bis 1 Mio. EUR
  • fachgerecht selbstmontierte Anlagen versicherbar
  • kein Überspannungsschutz o. Blitzschutz gefordert
  • PV-Anlage auf landwirtschaftlichen Betrieb versicherbar
  • De-Remontagekosten bis 50.000 EUR bei Gebäudeschäden + Ertragsausfall
  • Mitversicherung Innere Betriebsschäden an Wechselrichtern
  • Mitversicherung von Schäden in Folge von Erdbeben (max. 100.000 EUR, SB 10%)
  • Mitversicherung von Energiespeichersystemen
  • Mitversicherung von Ladestationen
  • Mitversicherung Ertragsausfall durch Innere Betriebsschäden
  • inklusive Ausfallentschädigung bis 2,50 EUR kWp/Tag
  • Leistungsdauer Ertragsausfallversicherung bis 12 Monate
  • Rückwirkungsschäden bis 5.000 EUR mitversichert
  • erweiterte Haftung bei Verlust des Anlagenträgers (z. B. Gebäude)
  • Einwandverzicht bei Herbeiführung von Schäden durch grobe Fahrlässigkeit (Schäden bis 10.000 EUR)
  • Mitversicherung von Mehrkosten durch Technologiefortschritt
  • Mitversicherung von "Innere Unruhen"
  • Einschluss Terrorakte
  • Verzicht auf Restwertanrechnung im Schadenfall
  • optionale Minderertrag-Versicherung
  • inkl. GAP-Deckung (Differenzentschädigung)
  • Kompakt-Paket mit weiteren bereits inkludierten Deckungserweiterungen

Photovoltaikversicherung der R+V Versicherung
- für alle die mehr Leistung möchten -

Das exklusive R+V PV-Versicherung Spezialkonzept ist jetzt auch in Österreich erhältlich

Bereits für 75,00 € netto jährlich mit einer Selbstbeteiligung ab 0,- EUR

können Sie hier Ihren individuellen Antrag auf Photovoltaikversicherung für Ihre stationär betriebene netzgekoppelte Photovoltaikanlage inklusive Energiespeicher und Ladestationen stellen. Neben den für eine Photovoltaikversicherung mit Ertragsausfallversicherung üblichen Leistungen, beinhaltet unser Spezialkonzept der R+V Versicherung zahlreiche sinnvolle Deckungserweiterungen, die exklusiv mit unserem Haus vereinbart wurden – somit gibt es diesen enorm leistungsstarken Photovoltaikversicherung-Tarif ausschließlich hier! Die R+V Photovoltaikversicherung können Anlagenbetreiber aus Östrreich und Deutschland beantragen. Weitere Informationen zu den Leistungsinhalten entnehmen Sie bitte der folgend aufgeführten Produktübersicht.

Photovoltaikversicherung der R+V Versicherung
- wenn es mehr sein soll -

R+V Versicherung Logo

Photovoltaikversicherung R+V
Spezialkonzept 08.2021

Welche Photovoltaikanlagen sind über das R+V-Deckungskonzept versicherbar?

Versicherbar sind alle in Österreich stationierten, netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdächern sowie Fassaden montiert sind. Das Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist, muss lediglich der Bauartklasse I oder II entsprechen. Auch für selbstmontierte oder Teil-Selbstmontierte PV-Anlagen kann das Versicherungskonzept der R+V in Anspruch genommen werden. Die Versicherung einer Photovoltaik-Flachdachanlage erfolgt ohne Zuschlag. Der Tarif auf Photovoltaikversicherung ist für Photovoltaikanlagen unter 25 kWp ohne Selbstbeteiligung erhältlich. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Erfolgt eine Stroh- oder Heulagerung in Mengen unter 50 m³, entfällt ein Risikozuschlag. Die zahlreichen Deckungserweiterungen sind selbstverständlich im vollen Umfang inkludiert und müssen nicht gesondert beantragt werden. Optionale kann der Baustein Minderertrag-Versicherung ausgewählt werden. Eine GAP-Deckung, die im Totalschadenfall ohne Wiederaufbau der Anlage finanzielle Risiken abfängt, ist bereits kostenfrei inkludiert. Selbstverständlich gilt unser Versicherungs-Sonderkonzept auch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Das Alter der Photovoltaikanlage darf max. 5 Jahre ab Erstinbetriebnahme betragen.

Folgende Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert

Photovoltaikanlage

Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:

  • Einspeise- und Bezugszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Laderegler, Akkumulatoren, Energiespeicher, Energiespeichersysteme
  • Ladestationen für E-Autos
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Solarmodule
  • Überspannungsschutzeinrichtungen
  • Wechselrichter
  • Trafos
  • Überwachungskomponenten
  • Hausanschlüsse, sofern der VN hierfür die Gefahr trägt
  • Sonstige Peripheriegeräte
  • Mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen,

sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Letztendlich kann gesagt werden, dass alle Bestandteile versichert sind, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.

Photovoltaikversicherung R+V Angebot

Die versicherten Gefahren der Photovoltaikversicherung

Die Elektronikversicherung der R+V ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) an einer versicherten Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost, Eisgang, Überschwemmung
  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Überstrom
  • Brand (Feuer), Blitzschlag, indirekter Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktions- oder Materialfehler
  • Höhere Gewalt
  • Tierbiss (z.b. Marderbiss)
  • Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung)
  • ...

Die Ertragsausfallversicherung

Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.

Die Ausfallversicherung kommt je nach kWp-Leistung, entweder sofort, nach dem ersten oder nach dem zweiten Tag zum tragen (Karenzzeit). Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis zu 2,50 je kWp.

Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall entfallen, da diese durch die Karenzzeit (Wartezeit) abgegolten werden.

Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt bis zu 12 Monate.

Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung auf „Erstes Risiko“

Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
  • Feuerlöschkosten inkl. Gebühren

Die vorab genannten Kostenarten betragen 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis im Rahmen der R+V-Allgefahrendeckung. Die vorab aufgeführten Kostenarten sind selbstverständlich kostenfrei mitversichert.

Photovoltaikmodul

Deckungserweiterungen der R+V Photovoltaikversicherung (alle ohne weitere Kosten enthalten)

Baudeckung

Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der PV Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb von 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.

Eigenleistungen

Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden.

Unterversicherungsverzicht

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp zur Versicherung angezeigt wurde.

Erdbeben

Der Versicherer leistet bis zu 100.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen. Der Selbstbehalt beträgt 10 %.

Innere Unruhen

Innere Unruhen gelten als mitversichert.

Terrorakte

Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

Innere Betriebsschäden an Wechselrichtern

Der Versicherer leistet bis zu einer Erstrisikosumme von 1.500 EUR auch Entschädigung für Photovoltaik Wechselrichter der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Ferner wird für den daraus resultierenden Ertragsausfall eine Entschädigung in Höhe von max. 750 EUR zur Verfügung gestellt. Bei einer PV-Anlagenleistung ab 51 kWp verdoppeln sich die vorab genannten Summen.

De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko auch De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein unvorhersehbarer Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Der Versicherer leistet zudem mit einer Haftzeit (Leistungsdauer) von einem Monat auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfallschaden (siehe auch Ertragsausfall-Versicherung).

Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 20.000 EUR schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

Erweiterte Haftung für Dach- und Fassadenanlagen (Ertragsausfall-Versicherung)

Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungs-schaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.

Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromversorgers

Mitversichert gelten auch Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind, auch ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Es gilt Subsidiarität, das heißt der Elektronikversicherer (Ertragsausfall) hat erst dann zu leisten, wenn die Leistung eines anderen Versicherers nicht erfolgt. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 5.000 EUR begrenzt.

GAP Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau der Photovoltaikanlage

Entgegen § 7 Nr. 4 TCABEM 08 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.

Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.

Fremdenergiebezug

Bei Photovoltaikanlagen die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 750 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene zeitabhängige Mehrkosten (Arbeitspreis), die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.

Feuerlöschkosten und Gebühren

Feuerlöschkosten gelten bis einer Versicherungssumme von 20.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtete Institutionen.

Sachen im Gefahrenbereich

Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens (gemäß § 2 Nr. 1 TCABEM 08) im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindlichen Sachen, unabhängig davon wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine separate Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.

Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit

Abweichend zu Abschnitt A § 2 TCABEM 08 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.

Schadensuchkosten

Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 15.000 EUR auf Erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.

Sofortiger Reparaturbeginn

Nach Eintritt eines versicherten Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 10.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile der Photovoltaikanlage sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Werkstattrisiko / Transporte

Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - aus diesem Anlass sind mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran.

Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall

Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).

Technologiefortschritt

Die R+V Photovoltaikversicherung ersetzt abweichend von § 7 Nr. 2c bb) TCABEM 08 die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fortschritts in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen.

Solarstromspeicher für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (Energiespeicher Versicherung

Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse, Verkabelung), soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen

Versicherte Schäden und Gefahren
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
a) für Schäden durch chemische-/physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
b) für Vermögensschäden durch Ausfall, Entladung oder Minderleistung des Solarstrom-speichers, insbesondere Kosten für den Fremdbezug von Strom und entgangene Einnahmen aus gesonderten Eigenverbrauchsvergütungen.

Entschädigungsleistungen
Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zu-grundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ab einem Gerätealter von zwei Jahren um monatlich 1,19 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 75 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzt.

Obliegenheiten
a) Die Installation muss durch einen Fachbetrieb/Fachmann nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden sein.
b) Der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, haben alle gesetzlichen, behördlichen und vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Aufstellungsortes (z. B. Umgebungstemperatur, Belüftung, Abstand zu brennbaren Materialien), Wartung und Überwachung des Betriebes des Solarstromspeichers.
c) Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten gelten die den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend.

Ladestationen

Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten mitversichert (sofern in der Versicherungssumme berücksichtigt). Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und -stecker.

Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang.

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden durch Ausfall der Ladestation, insbesondere dem kostenpflichtigen Fremdstrombezug.

Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstellen und Solartankstelle sind einer Ladestation gleich zu setzen.

Vorsorgeversicherung

Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photovoltaikanlage werden als Vorsorgebetrag 50% der Versicherungssumme vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.

Innere Unruhen

Der Versicherer leistet gem. Klausel TCR4109 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

Datenversicherung

Versichert sind bis 5.000 EUR (auf erstes Risiko) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen (z. B. Monitoring). Grundlage bildet die Klausel TCR1110 zu den TCABEM 08 für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.

Veränderung von Vertragsgrundlagen

Werden die diesem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis dieses Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge.

Photovoltaikversicherung R+V Angebot

Nicht versicherte Schäden

Gemäß den Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung sind nicht versichert:

  • Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten
  • Schäden durch Kriegsereignisse
  • Schäden durch Kernenergie
  • Schäden durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung sowie Garantieschäden

Optionale Deckungsbausteine

Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen (optional zu beantragen)

Auf Grundlage der „Besondere Vereinbarung 6308(09) für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen“, sind die mit der Photovoltaikanlage nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge) versichert, wenn der prognostizierte Jahresenergieertrag mit der versicherten Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird. Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Betriebsjahres geltend gemacht wird. Die Höchstentschädigung beträgt max. 45 % des prognostizierten Jahresenergieertrages gemäß Ertragsprognose des Solarteurs bzw. des Ertragsgutachten.

Versicherte Mindererträge - Klausel TCR6308

Der Versicherer leistet in Abweichung zu § 2 TCABEM 08 Entschädigung für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch:

  • eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung;
  • vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennung vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sog. Netzsicherheitsmanagement) zu gewährleisten.

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R+V Photovoltaikversicherung (Kurzübersicht)

Versicherungsbedingungen: - Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (TCABEM 08)
- Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (TCABEM 08)
- GAP-Deckung - Klausel TCR4201 (optional)
- Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen - Klausel TM1131 (optional)
Versicherbare Photovoltaikanlagen: - Photovoltaik-Dachanlagen die auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdach oder einer Fassade installiert sind
Wohn- o. Betriebssitz Versicherungsnehmer: Österreich oder Deutschland
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: 1.000 kWp Leistung (~ 1.000.000 EUR)
PV Anlagenalter max. 5 Jahre (60 Monate) ab Erstinbetriebnahme
Selbstbehalt: Unter 26 kWp: ohne Selbstbeteiligung
26 kWp bis unter 51 kWp: 100 EUR je Schadenfall
Über 51 kWp bis unter 101 kWp: 200 EUR je Schadensfall (Sachschaden)
Über 101 kWp bis unter 201 kWp: 250 EUR je Schadensfall (Sachschaden)
Über 201 kWp bis 1.000 kWp: 500 EUR je Schadensfall (Sachschaden)
Mindestbeitrag: Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schräg-, Flachdach oder Fassade:
75,00 € netto jährlich, zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer
Ertrags-Ausfallversicherung: Für PV-Anlagen bis 50 kWp:
- Leistung ab Ausfallbeginn (keine weitere SB)
Für PV-Anlagen über 50 kWp bis 100 kWp Leistung: nach dem 1 Tag (keine weitere SB)
Für PV-Anlagen über 100 kWp bis 1.000 kWp Leistung: nach dem 2 Tag (keine weitere SB)
- Haftzeit (Leistungsdauer) max.: 6 Monate
Ausfallentschädigung: bis 2,50 € je kWp/Tag
Weitere versicherte Kosten: Kostenfrei stehen jeweils bis 50.000 EUR als Erstrisikosummen für folgende Positionen bereit:
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
- Feuerlöschkosten inkl. Gebühren
Montageversicherung: ist nicht inkludiert, bitte gesondert beantragen (zur Montageversicherung für Photovoltaikanlagen.
PV Minderertrag-Versicherung: auf Wunsch optional zu beantragen - nur in Verbindung mit der Photovoltaikversicherung. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur R+V Minderertrag-Versicherung
PV GAP-Deckung: Ist bereits kostenneutral inkludiert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur R+V GAP-Deckung
Vorsorgeversicherung: - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme als vereinbart.
Preissteigerung: - Im Schadenfall werden Preissteigerungen durch Technologiefortschritt gezahlt
(kostenfrei mitversichert)
PV-Versicherung landwirtschaftlicher Betrieb: - Ja, versicherbar. Vorausgesetzt, dass im Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) über 50 m³ gelagert werden.
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): - Ja, gem. der Bedingungen versicherbar.
Überspannungsschutz Wechselrichter: keine Antragsfrage; keine Aussage in den Bedingungen
Blitzschutz-Anlage: nicht erforderlich, sofern keine gesetzliche oder behördliche Auflage oder Vorschrift besteht.
Besonderheiten der R+V Photovoltaikversicherung: - bestes Leistungsspektrum
- Sonderkonzept mit Leistungserweiterungen
Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B.
- Baudeckung
- Unterversicherungsverzicht
- Erdbeben
- Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen (Bauteileregelung)
- Ertragsausfall - Erweiterte Haftung bei Wegfall des Anlagenträgers wie z. B. das Gebäude
- Gebäudeschädigung- Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
- De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen + bis 1 Mon. Ertragsausfall
- Rückwirkungsschäden
- Mitversicherung von Energiespeichern
- Einschluss Terrorakte
- Feuerlöschkosten und Gebühren
- Sachen im Gefahrenbereich
- Schadensuchkosten
- Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall
- Werkstattrisiko / Transporte
- Sofortiger Reparaturbeginn
- Datenversicherung
Onlinerechner R+V Photovoltaikversicherung