Bereits für 75,00 € netto jährlich mit einer Selbstbeteiligung ab 0,- EUR
können Sie hier Ihren individuellen Antrag auf Photovoltaikversicherung für Ihre stationär betriebene netzgekoppelte Photovoltaikanlage inklusive Energiespeicher und Ladestationen stellen. Neben den für eine Photovoltaikversicherung mit Ertragsausfallversicherung üblichen Leistungen, beinhaltet unser Spezialkonzept der R+V Versicherung zahlreiche sinnvolle Deckungserweiterungen, die exklusiv mit unserem Haus vereinbart wurden – somit gibt es diesen enorm leistungsstarken Photovoltaikversicherung-Tarif ausschließlich hier! Die R+V Photovoltaikversicherung können Anlagenbetreiber aus Östrreich und Deutschland beantragen. Weitere Informationen zu den Leistungsinhalten entnehmen Sie bitte der folgend aufgeführten Produktübersicht.
Versicherbar sind alle in Österreich stationierten, netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdächern sowie Fassaden montiert sind. Das Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist, muss lediglich der Bauartklasse I oder II entsprechen. Auch für selbstmontierte oder Teil-Selbstmontierte PV-Anlagen kann das Versicherungskonzept der R+V in Anspruch genommen werden. Die Versicherung einer Photovoltaik-Flachdachanlage erfolgt ohne Zuschlag. Der Tarif auf Photovoltaikversicherung ist für Photovoltaikanlagen unter 25 kWp ohne Selbstbeteiligung erhältlich. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Erfolgt eine Stroh- oder Heulagerung in Mengen unter 50 m³, entfällt ein Risikozuschlag. Die zahlreichen Deckungserweiterungen sind selbstverständlich im vollen Umfang inkludiert und müssen nicht gesondert beantragt werden. Optionale kann der Baustein Minderertrag-Versicherung ausgewählt werden. Eine GAP-Deckung, die im Totalschadenfall ohne Wiederaufbau der Anlage finanzielle Risiken abfängt, ist bereits kostenfrei inkludiert. Selbstverständlich gilt unser Versicherungs-Sonderkonzept auch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Das Alter der Photovoltaikanlage darf max. 5 Jahre ab Erstinbetriebnahme betragen.
Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:
sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Letztendlich kann gesagt werden, dass alle Bestandteile versichert sind, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.
Die Elektronikversicherung der R+V ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) an einer versicherten Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.
Die Ausfallversicherung kommt je nach kWp-Leistung, entweder sofort, nach dem ersten oder nach dem zweiten Tag zum tragen (Karenzzeit). Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis zu 2,50 je kWp.
Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall entfallen, da diese durch die Karenzzeit (Wartezeit) abgegolten werden.
Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt bis zu 12 Monate.
Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:
Die vorab genannten Kostenarten betragen 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis im Rahmen der R+V-Allgefahrendeckung. Die vorab aufgeführten Kostenarten sind selbstverständlich kostenfrei mitversichert.
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der PV Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb von 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.
Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden.
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp zur Versicherung angezeigt wurde.
Der Versicherer leistet bis zu 100.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen. Der Selbstbehalt beträgt 10 %.
Innere Unruhen gelten als mitversichert.
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Der Versicherer leistet bis zu einer Erstrisikosumme von 1.500 EUR auch Entschädigung für Photovoltaik Wechselrichter der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Ferner wird für den daraus resultierenden Ertragsausfall eine Entschädigung in Höhe von max. 750 EUR zur Verfügung gestellt. Bei einer PV-Anlagenleistung ab 51 kWp verdoppeln sich die vorab genannten Summen.
Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko auch De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein unvorhersehbarer Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Der Versicherer leistet zudem mit einer Haftzeit (Leistungsdauer) von einem Monat auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfallschaden (siehe auch Ertragsausfall-Versicherung).
Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 20.000 EUR schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungs-schaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Mitversichert gelten auch Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind, auch ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Es gilt Subsidiarität, das heißt der Elektronikversicherer (Ertragsausfall) hat erst dann zu leisten, wenn die Leistung eines anderen Versicherers nicht erfolgt. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Entgegen § 7 Nr. 4 TCABEM 08 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Bei Photovoltaikanlagen die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 750 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene zeitabhängige Mehrkosten (Arbeitspreis), die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.
Feuerlöschkosten gelten bis einer Versicherungssumme von 20.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtete Institutionen.
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens (gemäß § 2 Nr. 1 TCABEM 08) im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindlichen Sachen, unabhängig davon wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine separate Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.
Abweichend zu Abschnitt A § 2 TCABEM 08 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.
Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 15.000 EUR auf Erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
Nach Eintritt eines versicherten Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 10.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile der Photovoltaikanlage sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - aus diesem Anlass sind mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Die R+V Photovoltaikversicherung ersetzt abweichend von § 7 Nr. 2c bb) TCABEM 08 die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fortschritts in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen.
Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse, Verkabelung), soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen
Versicherte Schäden und Gefahren
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
a) für Schäden durch chemische-/physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
b) für Vermögensschäden durch Ausfall, Entladung oder Minderleistung des Solarstrom-speichers, insbesondere Kosten für den Fremdbezug von Strom und entgangene Einnahmen aus gesonderten Eigenverbrauchsvergütungen.
Entschädigungsleistungen
Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zu-grundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ab einem Gerätealter von zwei Jahren um monatlich 1,19 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 75 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzt.
Obliegenheiten
a) Die Installation muss durch einen Fachbetrieb/Fachmann nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden sein.
b) Der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, haben alle gesetzlichen, behördlichen und vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Aufstellungsortes (z. B. Umgebungstemperatur, Belüftung, Abstand zu brennbaren Materialien), Wartung und Überwachung des Betriebes des Solarstromspeichers.
c) Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten gelten die den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend.
Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten mitversichert (sofern in der Versicherungssumme berücksichtigt). Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und -stecker.
Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden durch Ausfall der Ladestation, insbesondere dem kostenpflichtigen Fremdstrombezug.
Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstellen und Solartankstelle sind einer Ladestation gleich zu setzen.
Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photovoltaikanlage werden als Vorsorgebetrag 50% der Versicherungssumme vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.
Der Versicherer leistet gem. Klausel TCR4109 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
Versichert sind bis 5.000 EUR (auf erstes Risiko) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen (z. B. Monitoring). Grundlage bildet die Klausel TCR1110 zu den TCABEM 08 für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
Werden die diesem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis dieses Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge.
Gemäß den Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung sind nicht versichert:
Auf Grundlage der „Besondere Vereinbarung 6308(09) für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen“, sind die mit der Photovoltaikanlage nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge) versichert, wenn der prognostizierte Jahresenergieertrag mit der versicherten Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird. Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Betriebsjahres geltend gemacht wird. Die Höchstentschädigung beträgt max. 45 % des prognostizierten Jahresenergieertrages gemäß Ertragsprognose des Solarteurs bzw. des Ertragsgutachten.
Versicherte Mindererträge - Klausel TCR6308Der Versicherer leistet in Abweichung zu § 2 TCABEM 08 Entschädigung für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch:
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Versicherungsbedingungen: | - Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (TCABEM 08) - Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (TCABEM 08) - GAP-Deckung - Klausel TCR4201 (optional) - Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen - Klausel TM1131 (optional) |
Versicherbare Photovoltaikanlagen: | - Photovoltaik-Dachanlagen die auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdach oder einer Fassade installiert sind |
Wohn- o. Betriebssitz Versicherungsnehmer: | Österreich oder Deutschland |
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: | 1.000 kWp Leistung (~ 1.000.000 EUR) |
PV Anlagenalter max. | 5 Jahre (60 Monate) ab Erstinbetriebnahme |
Selbstbehalt: | Unter 26 kWp: ohne Selbstbeteiligung 26 kWp bis unter 51 kWp: 100 EUR je Schadenfall Über 51 kWp bis unter 101 kWp: 200 EUR je Schadensfall (Sachschaden) Über 101 kWp bis unter 201 kWp: 250 EUR je Schadensfall (Sachschaden) Über 201 kWp bis 1.000 kWp: 500 EUR je Schadensfall (Sachschaden) |
Mindestbeitrag: | Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schräg-, Flachdach oder Fassade: 75,00 € netto jährlich, zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer |
Ertrags-Ausfallversicherung: | Für PV-Anlagen bis 50 kWp: - Leistung ab Ausfallbeginn (keine weitere SB) Für PV-Anlagen über 50 kWp bis 100 kWp Leistung: nach dem 1 Tag (keine weitere SB) Für PV-Anlagen über 100 kWp bis 1.000 kWp Leistung: nach dem 2 Tag (keine weitere SB) - Haftzeit (Leistungsdauer) max.: 6 Monate Ausfallentschädigung: bis 2,50 € je kWp/Tag |
Weitere versicherte Kosten: | Kostenfrei stehen jeweils bis 50.000 EUR als Erstrisikosummen für folgende Positionen bereit: - Bewegungs- und Schutzkosten - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht - Feuerlöschkosten inkl. Gebühren |
Montageversicherung: | ist nicht inkludiert, bitte gesondert beantragen (zur Montageversicherung für Photovoltaikanlagen. |
PV Minderertrag-Versicherung: | auf Wunsch optional zu beantragen - nur in Verbindung mit der Photovoltaikversicherung. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur R+V Minderertrag-Versicherung |
PV GAP-Deckung: | Ist bereits kostenneutral inkludiert. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur R+V GAP-Deckung |
Vorsorgeversicherung: | - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme als vereinbart. |
Preissteigerung: | - Im Schadenfall werden Preissteigerungen durch Technologiefortschritt gezahlt (kostenfrei mitversichert) |
PV-Versicherung landwirtschaftlicher Betrieb: | - Ja, versicherbar. Vorausgesetzt, dass im Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) über 50 m³ gelagert werden. |
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): | - Ja, gem. der Bedingungen versicherbar. |
Überspannungsschutz Wechselrichter: | keine Antragsfrage; keine Aussage in den Bedingungen |
Blitzschutz-Anlage: | nicht erforderlich, sofern keine gesetzliche oder behördliche Auflage oder Vorschrift besteht. |
Besonderheiten der R+V Photovoltaikversicherung: | - bestes Leistungsspektrum - Sonderkonzept mit Leistungserweiterungen Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B. - Baudeckung - Unterversicherungsverzicht - Erdbeben - Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen (Bauteileregelung) - Ertragsausfall - Erweiterte Haftung bei Wegfall des Anlagenträgers wie z. B. das Gebäude - Gebäudeschädigung- Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden - De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen + bis 1 Mon. Ertragsausfall - Rückwirkungsschäden - Mitversicherung von Energiespeichern - Einschluss Terrorakte - Feuerlöschkosten und Gebühren - Sachen im Gefahrenbereich - Schadensuchkosten - Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall - Werkstattrisiko / Transporte - Sofortiger Reparaturbeginn - Datenversicherung |