Ihr Unternehmen montiert Photovoltaikanlagen? Dann wird Sie das unten aufgeführte Spezialangebot auf umsatzbezogene Photovoltaik-Montageversicherung der CONDOR Versicherung sicherlich interessieren. Die bei Unternehmen wohl bekannteste Form der Montageversicherung ist der Einzelvertrag, mit dem jede einzelne PV-Montage separat versichert wird. Die umsatzbezogene PV-Montageversicherung ist an dieser Stelle zu empfehlen, da Sie eine Kostenersparnis und einen minimalen Verwaltungsaufwand erfordert - speziell für Unternehmen, die regelmäßig Photovoltaikanlagen installieren!
Zur Berechnung des Beitrages wird der Gesamtjahresumsatz (Auftragsentgelte) in Euro aller zu montierenden Photovoltaikanlagen für das kommende Versicherungsjahr herangezogen. Wie Ihr individueller Beitrag ausschaut, erfahren Sie über den Online-Rechner. Nach Aufforderung des Versicherers (1 x jährlich), teilen Sie den tatsächlich erzielten kumulierten Kontraktwert (Gesamtwert der installierten Photovoltaikanlagen) der vergangenen 12 Monate mit. Haben Sie mehr Photovoltaikanlagen installiert wie geplant, wird Ihnen die Differenz nachberechnet – wurden entgegen Ihrer Planung weniger Anlagen installiert, so wird der überschüssige Beitragsanteil zurückerstattet oder verrechnet.
Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt je nach Anlagengröße des Einzelobjektes 150,— bis 1.000,— EUR. Je größer die zu installierende Photovoltaikanlage ist, desto höher fällt der Selbstbehalt aus.
Standardmäßig gelten alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung der Montageobjekte, in diesem Fall netzgekoppelte Photovoltaikanlagen, sowie zugehörige Reserveteile, sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind, als versichert.
Wie auch zu unseren anderweitigen Konzepten, z.B im Bereich Photovoltaikversicherung, haben wir in Zusammenarbeit mit der CONDOR ein Konzept speziell für die Photovoltaikbranche entwickelt. Neben günstigen Prämien bestechen vor allen Dingen die hervorragenden Leistungen des hier angebotenen Tarifes.
Die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die AMoB – Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen 2008 und die vereinbarten Klauseln zur Montageversicherung. Zudem erhalten Sie hier eine Gesamtübersicht des Konzeptes zur umsatzbezogenen Solar-Montageversicherung.
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen (z.B. Subunternehmer) oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dazu zählen z. B. Sachschäden durch:
Das Konzept auf umsatzbezogene Montageversicherung beinhaltet folgende Deckungserweiterungen:
Der Versicherungsschutz kann beantragt werden, wenn
Die Laufzeit der Montageversicherung für Solarteure beträgt wahlweise 1 oder 3 Jahre (3 Jahre nur dann, wenn der Mindestbeitrag nicht unterschritten wird). Sie verlängert sich stillschweigend, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
1. Ergänzend zu § 1 Nr. 2 b) sind fremde Sachen versichert. Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden verursacht hat. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen.
2. Ergänzend zu A § 2 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an fremden Sachen,
a) wenn sie innerhalb des Versicherungsortes durch eine Tätigkeit beschädigt oder zerstört werden, die anlässlich der Montage durch den Versicherungsnehmer oder in dessen Auftrag an oder mit ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch eine Montagetätigkeit, die durch den Besteller oder in dessen Auftrag ausgeübt wird;
b) die auch ohne eine Tätigkeit an oder mit ihnen beschädigt oder zerstört werden, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus für solche Schäden haftet.
1. Abweichend von § 2 Nr. 2 b) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an der Montageausrüstung gemäß Abschnitt A § 2 Nr.1.
2. Ergänzend zu § 2 Nr. 4 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an benachbarten Teilen der Montageausrüstung wird jedoch Entschädigung geleistet.
1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § 13 leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von 3 Monaten Entschädigung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden;
b) die während des Versicherungsschutzes gemäß § 12,13 auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
2. Ergänzend zu § 2 Nr. 4 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, die aus Herstellungs-,Fertigungs-, Planungs-, Material- und Konstruktionsfehlern sowie aus fehlerhaften Werksausführungen resultieren.
1. Der Versicherer leistet in Ergänzung zu § 2 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von § 8 Nr. 5 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 2 Wochen nach Zugang wirksam.
1. Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 3 b) Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 2 Wochen nach Zugang wirksam.
1. Ergänzend zu § 4 Nr. 1 ist das Interesse des Bestellers an seinen und den versicherten Lieferungen und Leistungen des Unternehmers versichert, soweit der Besteller nach dem Vertrag mit dem Unternehmer den Schaden zu tragen hätte.
2. Ergänzend zu § 6 Nr. 1 wird der Versicherungswert für das versicherte Montageobjekt einschließlich der Eigenleistungen des Bestellers gebildet.
Ergänzend zu § 8 Nr. 2 leistet der Versicherer Entschädigung für Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil und Expressfrachten.
Abweichend von § 8 Nr. 2 d) aa) leistet der Versicherer Entschädigung für De- und Remontagekosten, die auch unabhängig vom Versicherungsfall für die Beseitigung eines Mangels aufzuwenden wären.
Ergänzend zu § 7 ist die Grenze der Entschädigung für Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben und Überschwemmung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages 1. Mio. Euro. Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr 2x mal zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Als Repräsentanten gelten:
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/Bauleiter.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Wir haben stets ein Ohr für Ihr Anliegen!
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an ( +49(0)2203-9888701 ).
Die oben aufgeführten Texte zur CONDOR Montageversicherung für Photovoltaikunternehmen sind lediglich Auszüge aus den zugrundeliegenden Bedingungen und sind nicht abschließend. Ausschlaggebend sind ausschließlich die gesamten zugrundeliegenden Bedingungen, Bestimmungen und Vereinbarungen zur Montageversicherung.